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   VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 C 12.1789   

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VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 C 12.1789 (https://dejure.org/2012,41413)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.12.2012 - 10 C 12.1789 (https://dejure.org/2012,41413)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Dezember 2012 - 10 C 12.1789 (https://dejure.org/2012,41413)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; hinreichende Aussicht auf Erfolg; Aufenthaltserlaubnis; unterbliebene Anhörung; Nachholung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Familiennachzug zur Personensorge; maßgeblicher Zeitpunkt; Familiennachzug des nicht sorgeberechtigten Elternteils; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 C 12.1789
    Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG gilt dabei zwar zunächst und in erster Linie der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 19).

    Auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts ist vielmehr unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 20; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 29).

    In Rechnung zu stellen ist außerdem insbesondere, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 20; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 29).

    Die Entwicklung eines Kindes wird vielmehr nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 21; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 30).

    Die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG wird von den das verfassungsrechtliche Bild der Familie prägenden Regelungen des Kindschaftsrechts geprägt, nach dem zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört (§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB) und das deshalb in § 1684 Abs. 1 BGB dem Kind ein entsprechendes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil einräumt und die Eltern nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern auch verpflichtet (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNrn. 22 und 24).

    Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 25; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 31).

    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 26; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 32).

    Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils mit seinem minderjährigen Kind, der dem auch sonst üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen sein (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 28; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 35).

    Abgesehen davon, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in der Regel bereits im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils mit seinem Kind von einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen ist (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 28; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 35) und eine solche Lebensgemeinschaft nicht allein quantitativ nach der Häufigkeit und Dauer der Kontakte oder dem genauen Inhalt der Betreuungsleistungen bestimmt werden kann, reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu einer abschließenden Beurteilung des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinen deutschen Kindern nicht aus.

    Besteht allerdings, was, wie dargelegt, im Hauptsacheverfahren noch zu klären ist, eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen deutschen Kindern, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück, wenn die familiäre Gemeinschaft nur im Bundesgebiet verwirklicht werden kann, weil wie hier den Kindern wegen der Beziehungen zu ihrer Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zugemutet werden kann (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 19).

    Denn ergibt die Prüfung im Hauptsacheverfahren, dass eine von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft besteht, so ist die in diesen Verfassungsbestimmungen enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, bei der Ermessensentscheidung entsprechend dem Gewicht der familiären Bindungen des Klägers zur Geltung zu bringen und angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 17; BVerfG vom 10.12.2008 Az. 1830/08 RdNr. 26).

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 C 12.1789
    Auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts ist vielmehr unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 20; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 29).

    In Rechnung zu stellen ist außerdem insbesondere, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 20; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 29).

    Die Entwicklung eines Kindes wird vielmehr nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 21; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 30).

    Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 25; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 31).

    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 26; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 32).

    Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils mit seinem minderjährigen Kind, der dem auch sonst üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen sein (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 28; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 35).

    Abgesehen davon, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in der Regel bereits im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils mit seinem Kind von einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen ist (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 28; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 35) und eine solche Lebensgemeinschaft nicht allein quantitativ nach der Häufigkeit und Dauer der Kontakte oder dem genauen Inhalt der Betreuungsleistungen bestimmt werden kann, reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu einer abschließenden Beurteilung des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinen deutschen Kindern nicht aus.

  • VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 CS 12.1790

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 C 12.1789
    Seine gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde begründet der Kläger unter Bezugnahme auf seine Beschwerdebegründung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 10 CS 12.1790) im Wesentlichen wie folgt:.

    Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren Au 1 K 12.727, Au 1 S 12.728, 10 C 12.1789, 10 CS 12.1790 und 10 C 12.1839 sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Behördenakten verwiesen.

  • VG Augsburg, 18.07.2012 - Au 1 S 12.728

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage; Verlängerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 C 12.1789
    Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht auf seinen Beschluss vom 18. Juli 2012 (Az. Au 1 S 12.728), mit dem es den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, abgelehnt hatte.

    Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren Au 1 K 12.727, Au 1 S 12.728, 10 C 12.1789, 10 CS 12.1790 und 10 C 12.1839 sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Behördenakten verwiesen.

  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 C 12.1789
    b) Auch hat die Klage nicht bereits deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil dem Kläger möglicherweise zu dem für die Entscheidung über Klagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 16.06.2004 Az. 1 C 20.03 RdNr. 11; BVerwG vom 07.04.2009 Az. 1 C 17.08 RdNrn. 10 und 37; BVerwG vom 19.04.2012 Az. 1 C 10.11 RdNr. 11) ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zustehen wird.
  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 20.03

    Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 C 12.1789
    b) Auch hat die Klage nicht bereits deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil dem Kläger möglicherweise zu dem für die Entscheidung über Klagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 16.06.2004 Az. 1 C 20.03 RdNr. 11; BVerwG vom 07.04.2009 Az. 1 C 17.08 RdNrn. 10 und 37; BVerwG vom 19.04.2012 Az. 1 C 10.11 RdNr. 11) ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zustehen wird.
  • BVerwG, 19.04.2012 - 1 C 10.11

    Türkei; türkische Staatsangehörige; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 C 12.1789
    b) Auch hat die Klage nicht bereits deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil dem Kläger möglicherweise zu dem für die Entscheidung über Klagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 16.06.2004 Az. 1 C 20.03 RdNr. 11; BVerwG vom 07.04.2009 Az. 1 C 17.08 RdNrn. 10 und 37; BVerwG vom 19.04.2012 Az. 1 C 10.11 RdNr. 11) ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zustehen wird.
  • VG Bayreuth, 11.12.2012 - B 1 K 12.727

    Tierschutzrechtliche Anordnung; Haltung von 12 Hunden im selbst bewohnten Haus

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 C 12.1789
    Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren Au 1 K 12.727, Au 1 S 12.728, 10 C 12.1789, 10 CS 12.1790 und 10 C 12.1839 sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Behördenakten verwiesen.
  • VGH Bayern, 17.10.2012 - 10 C 12.96

    Prozesskostenhilfe; Anspruch auf Erteilung einer befristeten

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 C 12.1789
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren ist aber nicht der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren, sondern der der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH vom 17.10.2012 Az. 10 C 12.96 RdNr. 10; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 40 zu § 166 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 CS 12.1889

    Keine Umdeutung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 in einen Antrag nach § 123 VwGO,

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 C 12.1789
    Ergibt die Prüfung im Hauptsacheverfahren daher, dass zwischen dem Kläger und seinen Kindern eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, so ist entweder im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG davon auszugehen, dass ein Regelfall nicht vorliegt und deshalb die Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise trotz des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes erteilt werden kann, oder es kann nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden (vgl. BayVGH vom 02.10.2012 Az. 10 CS 12.1889 RdNr. 6; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2012, RdNr. 75 zu § 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2019 - 18 A 4750/18

    Begründen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses durch Straftaten

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 15. Dabei sind die genannten Normen nebeneinander anwendbar: Vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2012- 18 B 562/12 -, juris Rn. 24; BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 10 C 12.1789 -, juris Rn. 35; OVG Bremen, Urteil vom 10. November 2015 - 1 LB 10/15 -, juris Rn. 35 ff.; a.A. Nds.OVG, Urteil vom 27. April 2006 - 5 LC 110/05 -, juris Rn. 50; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 2 L 119/15 -, juris Rn. 32 f.
  • VG Augsburg, 14.12.2017 - Au 6 S 17.1709

    Kein Absehen vom Visumverfahren nach Eheschließung in Dänemark

    Die gesetzte Frist zur Stellungnahme bezog sich dementsprechend auch nicht auf die Abschiebungsandrohung, sondern auf die derzeit noch nicht beschiedenen Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis, eine Duldung etc. Im Übrigen wurde eine Anhörung auch durch die Stellungnahme des Antragsgegners zum Vorbringen der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nachgeholt, so dass ein etwaiger Verstoß gegen eine Anhörungspflicht nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 - 10 C 12.1789 - juris Rn. 21).
  • VG München, 21.01.2013 - M 23 S 12.5159

    Fahrtenbuchauflage; Zumutbarkeit polizeilicher Ermittlungen; Formkaufmann

    Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Auffassung, dass die Nachholung der Anhörung im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeschlossen und nur im Verwaltungsverfahren selbst möglich sei (so z. B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, RdNrn. 27 und 42 zu § 45; BVerwG U.v. 15.12.1983 - 3 C 27/82 - BayVBl 1984, 440), nicht teilt (vgl. BayVGH B. v. 26.1.2009 - B 3 CS 09.46 - juris - m. w. N.; vgl. auch BayVGH B. v. 18.12.2012 - 10 C 12.1789 - juris).
  • VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 CS 12.1790

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Aufenthaltserlaubnis;

    Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren Au 1 K 12.727, Au 1 S 12.728, 10 C 12.1789, 10 CS 12.1790 und 10 C 12.1839 sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Behördenakten verwiesen.
  • VG Augsburg, 29.01.2013 - Au 1 K 12.1153

    Ausweisung; Algerischer Staatsangehöriger

    Denn gerade die persönliche Verbindung mit einem minderjährigen Kind, das zudem in schriftlicher Form mit dem Kläger nicht oder nur sehr eingeschränkt in Kontakt treten kann, ist dem Kernbereich der Eltern-Kind-Beziehung zuzuordnen (vgl. etwa für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: BayVGH, B.v. 18.12.2012 - 10 C 12.1789 - juris Rn. 28 m.w.N. zur Rspr.).
  • VG München, 26.03.2015 - M 12 K 14.2667

    Einkommensorientierte Zusatzförderung für Wohnraum

    Ausreichend ist, wenn die Anhörung im Rahmen des Klageverfahren nachgeholt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 - 10 C 12.1789 - juris Rn. 21).
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